Man liest seit einiger Zeit häufiger mal Artikelbeschreibungen, in denen Eigenschaften verbindlich zugesichert werden, die die angebotenen Dinge gar nicht aufweisen. Bei den Preisregionen, in die manches Verkaufte da so vorstößt (was ja wohl genau das ist, was mit der fälschlichen Angabe bestimmter Reizwörter bezweckt werden soll), hätte ein seinen Gutglauben nachweisender Käufer da bei nachträglicher, gerichtlicher Klärung vielleicht nicht mal so schlechte Karten.
Aber das weiß Hans viel besser als ich.
Verneigung, Lars.