Wie beinahe immer bei rechtlichen Dingen ist das nicht ganz so klar, wie du das schreibst, Jager.
Verschulden ist richtig, dabei gibbet Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsatz scheidet aus, da hat Joachim recht, daß man den fast nie nachweisen kann. Fahrlässigkeit bestimmt sich nach dem zugrunde zu legenden Sorgfaltsmaßstab. Der ist im Zivilrecht ein objektiv-abstrakter. Erforderlich ist das Maß an Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger des in Betracht kommenden Verkehrskreises zu beachten ist.
Nun sind wir hier vielleicht im Verkehrskreis der Hobbyschrauber. Ich bin einer, du Jager bist wahrscheinlich auch einer und wir gehen mal davon aus, daß der mir nicht bekannte Anbieter der Teile auch einer ist. Du weißt nun um die Fehlerhaftigkeit seiner Angaben und einige andere auch. Ob der Anbieter selber davon weiß, ist irrelevant, weil ihn auch Unwissenheit nicht exculpieren würde. Weiß er aber doch und kann man ihm das nachweisen, ist es wohl sogar schon versuchter Betrug. Relevant ist aber einzig und allein, ob der gemeine/normale Hobbyschrauber "wissen müßte". Und ob der das nun wissen müßte oder nicht, steht keineswegs klar formuliert im Gesetz sondern bedarf der richterlichen Auslegung nach Klage während Gerichtsverfahren. Da kann man dann zwar vorab die Wahrscheinlichkeiten beurteilen, wissen kann man das vorher aber nicht.
Würde man bescheissen wollen, ist der Auktionstext zugegebenermaßen sehr unglücklich formuliert und im Besonderen fatal ist der fehlende Haftungsausschluß.
Beste Grüße, Lars.
» Hallo Joachim,
»
» das sehe ich ganz anders. Ein Privatverkäufer hat sich sehr wohl an die
» Gesetze zu halten.
»
» Man muß dem Verkäufer keine Absicht sondern vielmehr ein Verschulden
» nachweisen.
» Im vorliegenden Fall nicht schwer da er in der Beschreibung die Unwahrheit
» schreibt.
»
» "Somit kann die Zündung für alle M 10 Motoren Verwendung finden.
» Plug and Play J
»
» Ich habe die Zündung getestet funktioniert einwandfrei. Lediglich ist
» ein wenig Öl aus dem Verteiler gelaufen, deshalb ist ein neuer Filz-
» Abdichtring dabei"
»
» Dummerweise (für ihn) hat er weder Gewährleistung noch Rücknahme oder
» Umtausch ausgeschlossen
» und somit kann ein Käufer bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz
» oder Ersatz vergeblicher
» Aufwendungen verlangen.
»
» Gruß
» Jager